Um für das Gemeinwesen den Betrieb der kritischen Infrastruktur sicherzustellen, hat die Landesregierung entschieden, dass jede Person, die in kritischer Infrastruktur tätig ist, und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zu Unabkömmlichkeit vorlegen kann, unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten hat, wenn die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll - entsprechend der Empfehlung des RKI - organisiert werden kann. Diese Neuregelung gilt ab dem 23.03.2020 und bezieht sich sowohl auf die Betreuung in Kindertageseinrichtungen als auch in Kindertagespflege.
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